Beratungslehrer
| Name | |
| Frau Sabine Walter |
Beratungslehrer werden von der Schulkonferenz bestellt und sind speziell für Beratungsaufgaben qualifiziert. Sie sind Ansprechpartner für alle Schüler, deren Eltern und für die Kolleginnen und Kollegen der jeweiligen Schule.
Aufgabenbereich
Der Beratungslehrer hat eine Vermittlerfunktion zwischen Schülern und Schule, zwischen Schule und Eltern und auch zwischen Schülern und Eltern. Zuerst und vor allem vertritt er die Interessen der Schüler. In dieser Funktion wird der Beratungslehrer auf verschiedenen Gebieten tätig:
Schullaufbahnberatung
beim Übergang in weiterführende Bildungseinrichtungen (z.B. Gymnasium)
Wechsel in andere Schulformen (Förderschulen)
Wahl und Wechsel des Bildungsganges (ab Klasse 7)
Schulschwierigkeiten
partielle oder generelle Lernstörungen (z.B. LRS, Konzentration, Gedächtnis)
Lern- und Arbeitsverhalten
Beratung bei Schul- und Prüfungsangst
Ursachenforschung und Beratung bei plötzlichem Leistungsabfall und Verhaltensauffälligkeiten
Vermittlung an andere Beratungsstellen
Schulpsychologische Beratungsstelle
Erziehungsberatung
Sozial-, Jugend-, Gesundheitsamt in enger Zusammenarbeit mit der Schulsozialarbeiterin
Beratung bei Suchtproblemen
Information und Prävention
Organisation von Elternabenden und Schülerveranstaltungen
Sonstiges
Beratung bei Problemen im Lehrer–Schülerverhältnis
Schüleraufsicht
Ausbildung von Konfliktlotsen
Prinzipien der Beratungslehrertätigkeit
Die Arbeit des Beratungslehrers unterliegt den folgenden grundlegenden Prinzipien:
Freiwilligkeit
Der Ratsuchende möchte beraten werden. Auch wenn er "geschickt" wurde, wird die Beratung nur mit dem Einverständnis des betroffenen Schülers und/oder seiner Erziehungsberechtigten durchgeführt.
Einbeziehung des Ratsuchenden
Beratung wird als eine mutmachende Entscheidungshilfe bei der Problemanalyse und der Wahl von geeigneten Lösungsstrategien betrachtet. Der Beratungslehrer kann die Probleme des Ratsuchenden nicht lösen, er regt an und gibt eine "Hilfe zur Selbsthilfe"!
Verschwiegenheit
Information und Ergebnisse aus Gesprächen oder Tests werden nur mit Zustimmung des betroffenen Schülers und/oder dessen Erziehungsberechtigten ganz oder in Teilen weitergegeben. Sie selbst bestimmen Umfang, Zeitpunkt und Adressaten der Informationsweitergabe.
